Gesetzestext

 

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

 

Rn 1

Durch die Herausgabe an den Verlierer wird der Finder von Herausgabe- oder Ersatzansprüchen stets befreit. Auch an den verlierenden Dieb kann deshalb mit befreiender Wirkung herausgegeben werden, obgleich er nicht Empfangsberechtigter ist. Voraussetzung ist, dass es sich um den tatsächlichen Verlierer handelt. Bei Herausgabe an den nur vermeintlichen Verlierer gilt der Haftungsmaßstab des § 968. Hat ein Besitzdiener die Sache verloren, soll die Herausgabe an ihn den Finder nur dann befreien, wenn das Verhältnis aus § 855 fortbesteht (hM, vgl Staud/Gursky Rz 2). Im Hinblick auf den Normzweck, den Finder möglichst weitgehend von der Prüfung der Legitimation des Verlierers und seiner Beziehung zur Sache freizustellen, erscheint dies zweifelhaft.

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