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Die Zubehöreigenschaft einer Sache setzt ein räumliches Verhältnis zur Hauptsache voraus. Dies bedeutet nicht, dass sich das Zubehör zwingend auf dem betreffenden Grundstück befinden muss. Eine geringe räumliche Entfernung schadet nicht (BGH MDR 65, 561), sofern die Benutzung für die Zwecke der Hauptsache möglich ist. Auch die auf einem fremden Grundstück verlegten Versorgungsleitungen eines Gas-, Wasser- oder Elektrizitätswerkes (BGH 37, 353, NJW 80, 771; NJW-RR 11, 2458) und die auf einem benachbarten Grundstück errichteten Hilfsgebäude (RGZ 55, 284) können daher Zubehör sein, nicht aber der Fuhrpark eines Speditions- oder Transportunternehmens, da sich der Geschäftsbetrieb weitgehend im Straßennetz und nicht auf dem Betriebsgrundstück abspielt (BGHZ 85, 234, 239; 124, 380, 393). Beim Zubehör beweglicher Sachen ist ebenfalls keine dauernde räumliche Nähe erforderlich (zB Autoschlüssel, BGH BeckRS 20, 24221 Rz 33).

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