Rn 3

Hauptsache können Grundstücke und bewegliche Sachen sein, Rechte dagegen nur ausnahmsweise, wenn es sich, wie beim Erbbaurecht und beim Wohnungseigentum, um grundstücksgleiche Rechte handelt. Auch ein Sachbestandteil, zB ein Gebäude, kann Hauptsache sein (BGHZ 62, 49, 51). Eine Sache kann auch Zubehör mehrerer Hauptsachen, zB mehrerer Grundstücke sein (Leppin NJW 74, 1471 [AG Köln 09.10.1973 - 112 C 2720/72]). Sach- und Rechtsgesamtheiten (insb das Unternehmen) können kein Zubehör haben (MüKo/Stresemann Rz 13). Das Inventar eines Gewerbebetriebs kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 98 Nr 1 Zubehör sein (s § 98 Rn 2).

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