Gesetzestext

 

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

 

Rn 1

Entsprechend der Regelung des Aufwendungsersatzes bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670) gewährt die Vorschrift dem Finder einen Anspruch auf Ersatz der zur Verwahrung oder Erhaltung oder zum Zwecke der Ermittlung des Empfangsberechtigten gemachten Aufwendungen. Der Anspruch umfasst nur Aufwendungen, die der Finder den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Insofern steht ihm in den Grenzen von § 968 ein Einschätzungsspielraum zu. § 994 I 2 gilt nicht entspr, da dem Finder keine Nutzungen verbleiben. Nach §§ 812 ff ist er zu ihrer Herausgabe verpflichtet (str, vgl Soergel/Henssler Rz 2). Mögliche Ansprüche der Behörde richten sich nicht nach § 970, sondern nach Öffentlichem Recht.

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