Gesetzestext

 

(1) 1Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. 3Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

 

Rn 1

Der Finderlohn will die Ehrlichkeit und Mühewaltung des Finders honorieren. Zusätzlich besteht der Anspruch aus § 970. Maßgebend ist der Wert der Sache oder der Versteigerungserlös zum Zeitpunkt der Herausgabe. Für Sparbücher oder Kreditkarten gilt I 3, da Gegenstand des Fundes die Sache und nicht die Forderung ist. Ein Ausschluss besteht bei mindestens grob fahrlässiger (§ 968) Verletzung der Anzeigepflicht (§ 965) oder bei Verheimlichung auf Nachfrage eines glaubhaften Empfangsberechtigten, jedoch nicht beim geschäftsunfähigen Finder (Staud/Gursky § 971 Rz 4). Für die Geltendmachung beachte § 972. Zur Berechnung des Finderlohns iE Staud/Gursky § 971 Rz 2.

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