Gesetzestext

 

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.

(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

 

Rn 1

Durch formlosen Verzicht des Finders auf sein Eigentumserwerbsrecht geht dieses auf die Gemeinde des Fundorts über. Der Verzicht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Im Falle des I ist ein Vorbehalt der Ansprüche aus §§ 970, 971 möglich. Im Falle des II sind die Ansprüche erloschen. Die Angemessenheit der Frist ist nicht gerichtlich prüfbar (Staud/Gursky Rz 3). Bei unbekanntem Aufenthalt des Finders gilt § 983.

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