Gesetzestext

 

1Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

 

Rn 1

Die Norm verdeutlicht, dass der Eigentumserwerb bei einem Fund nicht zugleich eine Vermögensmehrung des Finders herbeiführen soll. Dies ist rechtspolitisch nicht unproblematisch, weil es die Rechtsstellung des Finders stark entwertet. Voraussetzung des Anspruchs aus § 812 ist ein Rechtsverlust des früheren dinglich Berechtigten nach §§ 973, 974, 976. Die Norm ist eine Rechtsfolgenverweisung. Der Finder oder im Falle des § 976 die Gemeinde müssen sodann nach den Regeln der §§ 812, 818, 819 Herausgabe der Sache oder Wertersatz leisten. Die verschärfte Haftung nach § 819 kommt nur in Betracht, wenn der Finder von der Person des Empfangsberechtigten positive Kenntnis erhält (Prütting § 45 IV 5; Staud/Gursky Rz 3).

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