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Nach dem Gesetz muss die Sache einmal im Eigentum einer Person gestanden haben, weil sonst die Voraussetzung, dass der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, sinnlos wäre. Geboten ist aber die Ausdehnung der Vorschrift auf alle Gegenstände von archäologischem, geschichtlichem oder naturwissenschaftlichem Interesse (zum Fund prähistorischer Tiere, menschlicher Skelette oder Fossilien vgl Nürnbg NJW-RR 03, 933 [OLG Nürnberg 12.09.2001 - 4 U 857/98]; BVerwG NJW 97, 1172 [BVerwG 21.11.1996 - BVerwG 4 C 33/94]). Der Eigentumserwerb setzt Entdeckung und Besitzergreifung voraus (Celle NJW 92, 2576). Isolierte Besitzergreifung genügt nur, wenn sie auf Grund der Entdeckung als deren Folge geschieht. Mit der Entdeckung entsteht eine Anwartschaft auf den Erwerb. Die Besitzergreifung ist Realakt. Daher ist Schatzerwerb auch durch Geschäftsunfähige möglich. Verborgen können Gegenstände auch dann sein, wenn solche Funde zwar offen zutage liegen, ihr Auffinden durch die Verhältnisse aber sehr erschwert ist (Köln NJW 92, 2576). Ein Fall des § 984 liegt nicht vor, wenn Wertsachen auf einem Friedhof entdeckt werden, wobei sich aus den Prägedaten der gefundenen Münzen ergibt, dass sie max 3 Jahre dort gelagert waren (Oldbg JZ 21, 580 [BGH 14.10.2020 - 5 StR 229/19]).

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