Rn 3

Das Eigentum fällt zur Hälfte dem Finder, zur anderen Hälfte dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz verborgen war. Es besteht Miteigentum (BGHZ 103, 101). Sucht jemand im Auftrage eines anderen nach einem Schatz, erwirbt nicht er das Eigentum, sondern der Auftraggeber. Entdeckt der Arbeitnehmer den Schatz, so wird der Arbeitgeber Eigentümer, wenn die Schatzsuche zur Aufgabe des Arbeitnehmers gehörte, der Arbeitnehmer wird dagegen selbst Eigentümer, wenn Entdeckung und Inbesitznahme nur bei Gelegenheit der vertraglichen Tätigkeit erfolgten (BGHZ 103, 101, sog Lübecker Schatzfund).

 

Rn 4

Zu den Regelungen des Landesrechts vgl Staud/Gursky Rz 21; das Landesrecht kennt großenteils ein Schatzregal, wonach der Einsatz von Metalldedektoren auf Flächen von ausgewiesenen Bodendenkmälern verboten ist.

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