Rn 19

Das allgemeine Schuldrecht, §§ 241–432, kommt grds nicht zur Anwendung, da der Herausgabeanspruch aus § 985 ein dinglicher Anspruch ist. Eine Schuldübernahme hinsichtlich der Herausgabepflicht gem §§ 414 ff, kann somit nicht erfolgen, da allein der tatsächliche Besitz maßgeblich ist. Da der Herausgabeanspruch stets aus dem Eigentum selbst erwächst, ist auch eine Abtretung nach § 398 nicht möglich. Zulässig ist jedoch die Bevollmächtigung zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs iRe Prozessstandschaft. Nach neuester Rspr kann auch ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen der § 280 f bestehen, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 nicht erfüllt (BGH, NJW 2016, 3235 [BGH 18.03.2016 - V ZR 89/15]), und nicht nur nach den Sonderregelungen der §§ 989 ff (s.a. BGH, Urt v 9.11.17 – IX ZR 305/16).

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