Rn 3

Der Eigentümer ist als Inhaber des umfassenden Rechts an einer Sache (= dingliches Vollrecht) Anspruchsgläubiger. Eine gestufte, dem Besitzrecht ähnliche, Hierarchie iSv unmittelbarer, mittelbarer Besitzer bzw Besitzdiener besteht dabei nicht. Wirtschaftliche bzw steuerrechtliche Zuordnungsfragen – zB Leasinggeber oder Sicherungsnehmer – spielen keine Rolle. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Allein- und dem Miteigentümer (Bruchteilseigentümer, §§ 1008–1011), ferner dem Gesamthandseigentümer (zB § 2039), dem Sicherungseigentümer (auch Treuhandseigentümer) und weiter dem Vorbehalts- sowie dem Wohnungseigentümer, § 13 I WEG (BGHZ 49, 250 = NJW 68, 499). Im Gegensatz zu § 861 I und § 1007 I, II ist bei § 985 irgendein vorheriger Besitz des Eigentümers nicht zwingend, um den Herausgabeanspruch geltend zu machen. Denn das Eigentum beschreibt die rechtliche und der Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Dem Eigentümer gleichgestellt sind der Nießbraucher, § 1065, der Pfandrechtsgläubiger, § 1227, und der Erbbauberechtigte, § 11 I ErbbauV.

 

Rn 4

Ob der Anwartschaftsberechtigte den dinglichen Herausgabeanspruch geltend machen kann, ist str (BeckOGK/Fritzsche § 985 Rz 7 mwN). Dem Wortlaut nach ist mangels Eigentümerstellung kein Anspruch gegeben. Die Anwartschaft selbst stellt kein dingliches Recht an der betreffenden Sache dar (BGHZ 10, 69 = NJW 53, 1099). Schutz bieten dem Anwartschaftsberechtigten schon die §§ 861, 1007 – zumal § 1007 III 2 ausdrücklich die §§ 986–1003 für entspr anwendbar erklärt –. Eine analoge Anwendung des § 985 ist somit nicht notwendig und mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht zulässig. Zusätzlich kann das Herausgabeverlangen im Wege einer – auch konkludenten – Ermächtigung nach § 185 zur Vindikation für den (Noch-)Eigentümer geltend gemacht werden (MüKo/Baldus § 985 Rz 7). Die Eigentümerstellung muss erst zum Zeitpunkt der Erfüllung der Herausgabepflicht bestehen. Zur prozessualen Situation s.u. G.

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