Rn 28

Im Prozess entscheidet im Falle des Bestreitens des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast über den Erfolg einer Herausgabeklage. Der die Herausgabe der Sache verlangende Kläger muss vortragen und beweisen, dass er Eigentümer – in welcher Form auch immer, s.o.B. I. – ist. Dies gilt als allgemeiner Beweislastgrundsatz. Während dies bei Grundstücken durch die Vorlage eines Grundbuchauszuges ohne weiteres möglich ist, kommt bei beweglichen Sachen wegen der zu widerlegenden Eigentumsvermutung des Besitzers gem § 1006 dem Eigentumsbeweis durch andere Beweismittel große Bedeutung zu. So kann beim Verlangen auf Herausgabe eines Sparbuchs zwar nicht der dort aufgeführte Name, wohl aber der Nachweis der Kontoeröffnung auf den Namen des Klägers und damit dessen Gläubigerstellung ausreichend sein. Denn mit dieser Stellung ist gem § 952 zugleich das Eigentum an dem für das bestimmte Konto ausgestellte Sparbuch verbunden. (BGH NJW 05, 2222 [BGH 25.04.2005 - II ZR 103/03]). Weitere Beweismittel – auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins – sind Vertrags- und Rechnungsunterlagen sowie Zeugenaussagen zum Erwerb des Eigentums bzw Verlust des Besitzes, durch den wiederum im Wege des Anscheinsbeweises auf das Eigentum geschlossen werden kann. Sollte sich ein auf Herausgabe verklagter Besitzer auf einen Eigentumserwerb durch Ersitzung gem § 937 berufen, muss der frühere Besitzer der Sache den Beweis iSd § 937 II erbringen. Dies selbst dann, sollte ihm die Sache zuvor gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sein (BGH, 19.07.2019, V ZR 255/17). Sekundär hat der verklagte Besitzer eine Darlegungslast hinsichtlich des guten Glaubens bei Besitzerwerb in eigener Person.

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