Rn 10

Gem § 986 I 2 kann der Eigentümer auch vom mittelbaren Besitzer Herausgabe verlangen, obwohl dieser die herausverlangte Sache begriffsnotwendig nicht ›in Händen hält‹. Da der Anspruch somit nur auf Einräumung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs zu richten ist, § 870, und eine solche Abtretung nach § 894 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft eines entspr Urteils als erfolgt gilt, könnte es zu einem nicht vollstreckbaren Titel kommen: Der mittelbare Besitzer verlangt vorher vom unmittelbaren Besitzer die Sache heraus, so dass die Abtretung ins Leere gehen würde und der Eigentümer nochmals mit berichtigtem Antrag Klage einreichen müsste, um dann nach § 883 ZPO vollstrecken zu können. Diesen Umweg erspart die hM dem Eigentümer.

 

Rn 11

Eine andere Möglichkeit für den Eigentümer ist es, sofort auch gegen den mittelbaren Besitzer auf Herausgabe zu klagen. Dabei wird von einem solchen Antrag sowohl das Verlangen nach Herausgabe der Sache durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes als auch die Einräumung mittelbaren Besitzes umfasst. Liegt zum Zeitpunkt der Vollstreckung (wieder) unmittelbarer Besitz vor, vollstreckt der Gerichtsvollzieher das Urt auf Herausgabe durch einfache Wegnahme und Übergabe der Sache an den Eigentümer gem § 883 ZPO. Besteht jedoch mittelbarer Besitz, zB durch einen Mietvertrag oder einen Leihvertrag, so erfolgt aus dem Titel eine Pfändung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer (zB Mieter oder Entleiher) und eine Überweisung des gepfändeten Anspruchs an den Eigentümer zur Einziehung gem § 886 ZPO. Aufgrund der Tatsache, dass keine Willenserklärung vorliegt, die durch den Titel zu ersetzen ist, ist § 894 ZPO bei einem Herausgabeurteil nicht anwendbar.

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