Rn 7

Sachen sind laut Gesetz nur körperliche Gegenstände, § 90, gleich, ob beweglich (Mobiliar) oder unbeweglich (Immobiliar), vertret- oder verbrauchbar, §§ 91, 92, bzw ein nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, § 95 oder auch Zubehör, § 97 (s § 90 Rn 2 ff). Ein Herausgabeanspruch gem § 985 besteht auch für Tiere gem § 90a. Auch Geldscheine und -münzen sind Sachen. Sobald eine Vermischung mit Geldzeichen anderer Eigentümer erfolgt, kann Miteigentum entstehen, §§ 948, 947. Eine Geldwertvindikation nach § 985 ist umstr. Dem Anspruchsgläubiger kommt es zunächst nicht auf bestimmte Geldzeichen, sondern nur deren Wert an. Dennoch handelt es sich dabei nicht um eine individualisierbare körperliche Sache. In solchen Konstellationen sind Ansprüche aus Bereicherungsrecht möglich, § 812 (MüKo/Baldus § 985 Rz 73 ff).

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