Rn 7

Ein Recht zum Besitz wird in einer Reallast, einem Vorkaufsrecht, einem Grundpfandrecht und einer Grunddienstbarkeit, sofern diese nicht ausdrücklich eine Besitznahme zum Inhalt haben, gesehen (MüKo/Baldus § 986 Rz 14). Gleiches gilt für ein Besitzrecht aus formunwirksamen Verträgen – mit Ausnahme des Vorliegens von Treuwidrigkeit – (BGHZ 29, 6) sowie bei Gesellschaftereinlagen, § 706 – beachte nF zum 1.1.24 – findet sich in der nF bei leicht verändertem, aber prinzipiell wesensgleichem Wortlaut unter § 709. Der neue § 706 regelt nun den Sitz der Gesellschaft, und beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag, § 700. Auch früherer Besitz, die Einräumung einer Räumungsfrist (§ 721 ZPO) oder die Gewährung von Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) führen nicht zu einem Besitzrecht. § 241a gibt ebenfalls kein Recht zum Besitz (s § 985 Rn 24). Zum Notwegerecht: BGH NJW-RR 06, 1160 [BGH 05.05.2006 - V ZR 139/05].

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge