Rn 3

Da sich § 987 I und II ausschl mit den Folgen des EBV befasst, können unter Nutzungen gem § 100 (Legaldefinition) auch nur Sachnutzungen gem § 99 I und III sowie Vorteile aus dem Sachgebrauch gem § 100 verstanden werden. Bsp: Feldfrüchte, Miete, Pacht, ersparte Aufwendungen beim Kfz-Gebrauch, Zinsen (BGH NJW-RR 07, 557 [BGH 01.02.2007 - IX ZR 96/04]) etc. Ird Absatz II hat der Besitzer auch Nutzungen zu ersetzen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, aber schuldhaft nicht gezogen wurden. Dies gilt jedoch nur, sofern es nicht erkennbar am Rücknahmewillen des Eigentümers fehlt (BGH, NJW 17, 2997 [BGH 12.07.2017 - VIII ZR 214/16]).

 

Rn 4

Der Besitzer handelt schuldhaft, wenn das Besitzrecht objektiv eine Nutzung ermöglichen würde, er aber dennoch seine Pflicht zur Bewirtschaftung – zB zur Vermietung einer Eigentumswohnung (BGH NJW 02, 1052) – nicht erfüllt. Sofern der Eigentümer das Unterbleiben einer Nutzung fördert, kommt eine Mithaftung nach § 254 in Betracht. Die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln sind iRd §§ 987 ff anwendbar. Eine Sonderregelung besteht insoweit nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Eigentümer nur deshalb bessergestellt sein soll, weil hier kein echter Schadensersatzanspruch vorliegt (aA MüKo/Raff § 987 Rz 34). Insb bei Untervermietung stellen sich häufig Nutzungsersatzfragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (s LG Stuttgart NJW-RR 90, 654).

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