Rn 8

Sollte der Eigentümer einen solchen Anspruch geltend machen, muss er darlegen und beweisen, dass eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit bestanden hat und eine Verschlechterung der Sache ggü dem Zustand vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Dies gilt ebenso bei der Behauptung, dass die Sache untergegangen oder die Herausgabe anderweitig unmöglich wäre sowie bzgl des kausalen Schadens. Für das Verschulden gilt jedoch die Beweislastregel zu § 280 I entspr: Steht fest, dass die herauszugebende Sache verschlechtert wurde, untergegangen ist oder aus anderen Gründen nicht mehr herausgegeben werden kann, dann wandelt sich die Beweislast und es obliegt dem Besitzer, den Entlastungsbeweis zu erbringen.

 

Rn 9

Im Schuldverhältnis liegt die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen gem § 280 I 2 beim Schuldner (hier: Herausgabeanspruch des Eigentümers). Eine Aufteilung nach Gefahren- oder Verantwortungsbereichen ist ausdrücklich nicht mehr gegeben (BTDrs 14/6857, 49 zu § 280). Dem Besitzer tritt zudem der Anscheinsbeweis entgegen, wonach die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit gebrauchstauglich und altersentsprechend in Ordnung war. Schließlich muss er auch Auskunft erteilen hinsichtlich des Vorhandenseins der Sache, §§ 249 I, 260 analog, 242. Ergibt sich während des gerichtlichen Verfahrens, dass eine Herausgabe nicht (mehr) möglich ist, so kann eine Klageumstellung nach § 264 Nr 3 ZPO auf Schadensersatz erfolgen, was jedoch keine Klageänderung darstellt. IÜ ist § 32 ZPO nicht einschlägig, da der Anspruch aus § 989 nicht aus unerlaubter Handlung folgt. Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren, §§ 195, 199.

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