Rn 2

Unmittelbare Sachfrüchte sind die Erzeugnisse der Sache. Das sind alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte, dh nicht nur Obst und Getreide, sondern auch Eier, Milch, Wolle und Jungtiere, auch schon vor der Geburt. Die Substanz der Muttersache darf jedoch nicht verbraucht werden. Kein Erzeugnis ist daher das Fleisch eines geschlachteten Tieres. Auch Pflanzen und Bäume stellen als Bodenprodukte Früchte dar (RGZ 109, 190, 192). Unerheblich ist, ob sich die Fruchtziehung im Rahmen ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Erzeugung hält. Ist dies nicht der Fall, liegt eine übermäßige Fruchtziehung vor (§ 1039).

 

Rn 3

Gleichgestellt ist die sonstige Ausbeute (Alt 2). Bei ihr erfolgt idR ein Eingriff in die Sachsubstanz der Muttersache wie zB beim Abbau von Bodenschätzen (Kies, Sand, Kohle, Mineralien). Um Sachfrüchte handelt es sich nur dann, wenn diese bestimmungsgemäß ist, also der naturgemäßen oder verkehrsüblichen Nutzung entspricht. Daher stellt ein auf einem Grundstück gefundener Schatz (§ 984) keine Sachfrucht dar (BRHP/Fritzsche Rz 8), ebenso wenig die auf einem Grundstück erzeugte Elektrizität, Wasserkraft oder Windenergie, da diese nicht aus dem Grundstück gewonnen wird (BGH NJW 18, 1540 [BGH 07.03.2018 - XII ZR 129/16]; Soergel/Marly Rz 9; Müko/Stresemann § 99 Rz 5 mwN). Nicht als Sachfrüchte einzuordnen sind auch die auf einem Grundstück aufgenommenen (Mess-)Daten (Zech CR 15, 137, 142; BeckOGK/Mössner Rz 10.2; aA Grosskopf IPRB 11, 259). Sie können jedoch als Gebrauchsvorteil eingeordnet werden s § 100 Rn 2.

 

Rn 4

Mittelbare Sachfrüchte sind die Erträge, welche die Sache infolge eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses oder eines auf Nutzung gerichteten vertraglichen Rechtsverhältnisses gewährt. Hierunter fallen Miet- (BGH NJW 86, 1341; NZM 14, 582), Untermiet- (BGH NJW 02, 60, 61; NJW-RR 09, 1522) und Pachtzins (RGZ 67, 116, 119; BGHZ 63, 365; Ddorf NJW-RR 87, 1164), Überbaurente (§ 912), nicht aber die Brandversicherungssumme (BGHZ 115, 157, 159; Ddorf NJW-RR 97, 604). Zur Einordnung von Bildrechten am Grundstück BGH NJW 13, 809; krit Elmenhorst GRUR 13, 626 [BGH 01.03.2013 - V ZR 14/12]).

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