Rn 1

Nach seiner amtlichen Überschrift regelt § 991 die Haftung des Besitzmittlers, mithin des gem § 854 unmittelbaren Besitzers, der – auch im mehrstufigen Besitzverhältnis, § 871 – für einen mittelbaren Besitzer (§ 868) den Besitz mittelt (zB Untermieter – Mieter – Zwischenvermieter – Vermieter). Unter I werden die Voraussetzungen für Ansprüche des Eigentümers auf Herausgabe von (auch möglichen, aber nicht) gezogenen Nutzungen gem §§ 990, 987 bestimmt. In II hingegen werden die Anforderungen für einen Schadensersatzanspruch – im Unterschied zu § 993 I Hs 2, der beim redlichen Besitzer derartige Ansprüche ausschließt – des Eigentümers gegen den gutgläubigen unmittelbaren Besitzer iR eines Besitzmittlungsverhältnisses geregelt: Der Besitzmittler haftet ggü dem mittelbaren Besitzer für die Verschlechterung, den Untergang oder einen anderen, die Herausgabe ausschließenden Grund. Dabei soll der Eigentümer nicht schlechter als der mittelbare Besitzer gestellt werden. Beim Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses schützt damit I den redlichen Besitzmittler und II den Eigentümer.

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