Rn 3

I 2 schränkt dies iRd grds unbeschränkt bestehenden Ersatzanspruchs des gutgläubigen Besitzers ein: Solange ihm die Nutzungen verbleiben – er also nicht gem § 987 ff ersatzpflichtig wird – soll er auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten (vgl auch § 103 [Lasten]) tragen. Gewöhnlich sind Kosten, die nach dem regelmäßigen Verlauf der Benutzung einer Sache anfallen, zB beim PKW die Versicherung. Außerdem normale durch Verschleiß aufzubringende Reparatur- bzw Abnutzungskosten (zB neue Autoreifen), sowie Fütterungskosten. In jedem Einzelfall ist die Prüfung vorzunehmen, ob es sich noch um gewöhnliche Erhaltungskosten oder um außergewöhnliche Aufwendungen handelt, mit denen bei objektiver Beurteilung iR eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache jedenfalls nicht regelmäßig zu rechnen ist. Abzugrenzen davon sind betriebsbedingte Aufwendungen (etwa Benzin): Diese dienen allein dem Betrieb der Sache, nicht der Erhaltung (MüKo/Raff § 994 Rz 52).

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