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Nützliche Verwendungen sind nicht zu deren Erhalt dienende, aber wertsteigernde Aufwendungen auf die Sache (Celle NJW-RR 95, 1527). Dazu gehört zB die Errichtung einer Garage auf einem Grundstück oder das Aufbringen einer Wärmedämmtapete. Außerhalb davon liegen sog Luxusverwendungen: Diese sind weder wertsteigernd noch zur Erhaltung der Sache erforderlich. Mithin sind Luxusaufwendungen der Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung. Der Eigentümer kann hier einen Beseitigungsanspruch gegen den Besitzer geltend machen. Andernfalls würde der Eigentümer auch solche Luxusaufwendungen dem Besitzer ersetzen müssen. Dies würde zu untragbaren Zuständen führen.

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