Gesetzestext

 

(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.

(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 999 regelt zwei unterschiedliche Sachverhalte. I gibt dem Besitznachfolger die gleichen Verwendungsersatzansprüche gem §§ 994 ff, wie sie der Vorbesitzer fiktiv gegen den Eigentümer geltend machen könnte, falls er die Sache herauszugeben hätte. Eine Begrenzung auf die Höhe des Rückgriffsanspruchs des Erwerbers gegen den Vorbesitzer erfolgt nicht (MüKo/Raff § 999 Rz 6 f). Der Besitz muss dabei nicht nur auf tatsächliche Art und Weise, sondern im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen sein (zB durch Mietvertrag, als Erbschaftsbesitzer). II hingegen beinhaltet mit Blick auf die Überschrift etwas anderes: Damit wird klargestellt, dass auch solche Verwendungen vom (derzeitigen) Eigentümer unter den Voraussetzungen der §§ 994 ff ersetzt werden müssen, die – möglicherweise schon lange – vor dem Eigentumswechsel vom (auch früheren, I) Besitzer gemacht worden sind. II beinhaltet damit eine gesetzliche Schuldübernahme, I hingegen einen gesetzlichen Anspruchsübergang.

B. Praktische Folgen.

 

Rn 2

Da § 999 keine Anspruchsgrundlage darstellt, jedoch bei der Besitznachfolge der Durchsetzung von Ersatzansprüchen dient, nachdem der frühere – aufwendende – Besitzer nicht mehr die Rechte aus den §§ 1000, 1001 und 1003 anwenden kann, muss der Besitzer zusammen mit seinem Rechtsvorgänger im Besitz bemüht sein, sämtliche Nachweise für getätigte Aufwendungen und Kosten zusammen zu tragen. Denn die Durchsetzung von Ersatzansprüchen wird mit jeder Stufe des Besitzwechsels schwieriger. Allerdings steht der frühere Besitzer möglicherweise als Zeuge für den Nachweis von Voraussetzungen eines Anspruchs zur Verfügung. Dementsprechend enthält II für den (neuen) Eigentümer einen Warnhinweis dahin gehend, zu prüfen, ob etwaige latente Verwendungsansprüche, die kraft Gesetzes durch gesetzlichen Forderungsübergang von ihm erfüllt werden müssten, aus der Zeit des Voreigentümers bestehen. Umgekehrt wird mit II der Schutz des Besitzers erweitert: Er kann sich mit Ersatzansprüchen sowohl an den oder die früheren als auch den neuen Eigentümer wenden. Insoweit entsteht eine Gesamtschuldnerschaft.

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