Rn 2

I verpflichtet den ArbG als Generalklausel zu II–V (BAG NZA 08, 223 [BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06]) zu ›erforderlichen Maßnahmen‹ zum Schutz vor Diskriminierung. Erforderlichkeit ist objektiv zu bestimmen, Möglichkeiten des ArbG, zB aufgrund Betriebsgröße, sind jedoch zu berücksichtigen (BTDrs 16/1780, 37). Gem 2 muss der ArbG auch im Vorfeld einer möglichen Benachteiligung tätig werden, zB durch Schulungen (II), Führungsrichtlinien (Rn 7) oder Ethik-Codes (Verhaltenskodizes, idR als Betriebsvereinbarungen, § 87 I Nr 1 BetrVG); sie sind unter dem AGG neu zu bewerten (krit noch LAG Ddorf DB 06, 162).

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