Rn 3

Nicht überschätzt werden kann die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Schulungen (II) zur Vermeidung von Benachteiligungen. Gem II 2 erfüllt der ArbG mit der Schulung seine Pflichten nach I, Organisationsverschulden scheidet dann für den Erstverstoß eines ArbN aus (›Training Defense‹; iE § 15 Rn 3; Oberthür ArbRB 12, 180).

 

Rn 4

Bloß schriftliche Information reicht nicht aus, ›Schulung‹ impliziert interaktives Lernen; ausreichend jedoch Schulung iRe Betriebsversammlung oder interaktiv mittels EDV-Programmen (Zielke/Stauf AiB 07, 104 ff). Der ArbG sollte Schulung und Teilnehmer dokumentieren.

 

Rn 5

Erfolgt Schulung iRd betrieblichen Fortbildung, besteht Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 96 ff BetrVG), auch Schulung außerhalb betrieblicher Fortbildung reicht aus und ist nicht mitbestimmungspflichtig (BKG § 12 Rz 25). Ein Initiativrecht des Betriebsrates besteht nicht (Besgen BB 07, 213).

 

Rn 6

Gegenstand der Schulung (iE Hoch BB 07, 1732) muss zumindest sein die Darstellung der Diskriminierungsmerkmale gem § 1 und unzulässiger Diskriminierungshandlungen gem § 3, nicht zwingend auch der Rechtsfolgen. Führungskräfte sollten intensiver geschult werden als andere Mitarbeiter (Grobys NJW 06, 2952; aA Wisskirchen DB 06, 1497). Benachteiligungen durch sie werden nach §§ 31, 278 BGB zugerechnet (§ 15 Rn 2), durch andere Mitarbeiter hingegen nur bei Organisationsverschulden.

 

Rn 7

Sinnvoll sind auch Richtlinien für Führungskräfte zum Verhalten nach AGG (Schneider/Sittard NZA 07, 654; Grobys NJW 06, 2952); kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr 1 BetrVG, da reine Organisationsentscheidung des ArbG.

 

Rn 8

Schulungen neu hinzukommender Arbeitnehmer sollten möglichst im Halbjahresrhythmus, Wiederholungsschulungen bereits geschulter ArbN im Abstand von 3–5 Jahren stattfinden (Göpfert/Siegrist ZIP 06, 1716). Nur für die Überbrückungszeit reicht eine schriftliche Unterrichtung statt interaktiver (Rn 4) aus, da auch die betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind (BTDrs 16/1780, 37).

 

Rn 9

Schulung betriebsfremder Personen verlangt § 12 nicht; Hinweise in AGB sind ratsam, Reaktionen auf diskriminierende Handlungen Dritter erforderlich (IV; Rn 16).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge