Rn 16

Für Benachteiligungen durch betriebsfremde Dritte haftet der ArbG erst ab dem Zweitverstoß (IV), und nur, sofern er nicht gem IV auf den Erstverstoß angemessen reagiert hat. Hinweise an den Dritten zunächst in AGB, im Benachteiligungsfall auch einzelfallbezogen und verbunden mit Aufforderung zur Abhilfe, reichen aus. Abbruch der Kundenbeziehung ist extremen und hartnäckigen Benachteiligungen vorbehalten: der Verweis eines sexuell belästigenden Gastes aus dem Restaurant ist eher zumutbar als der Abbruch langjähriger Lieferbeziehungen wegen Benachteiligung gem § 7 I Hs 2 (§ 7 Rn 5).

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