Rn 2

I begründet keine Rechte oder Pflichten, sondern hat nur Appellcharakter. Tarifvertragsparteien sind ArbG, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, ArbG sind in § 6 II (§ 6 Rn 5), Beschäftigte in § 6 I definiert (§ 6 Rn 2 f), Vertretungen sind Betriebsrat, Personalrat, Sprecherausschuss, nicht jedoch Aufsichtsrat nach §§ 4 ff DrittelbG oder §§ 8 ff MitbestG. Gegenstand zB: Prüfung von Personalprozessen auf Benachteiligungsschutz und ggf Korrektur; Vereinbarung von Verhaltenskodizes (BTDrs 16/1780, 39), Tätigwerden des Betriebsrates insb bei Überprüfung von Betriebsvereinbarungen und Einzelmaßnahmen auf Vereinbarkeit mit AGG (§§ 75, 104 BetrVG), aber kein Initiativrecht aus § 17. Den Tarifvertragsparteien obliegt die Beachtung des AGG bei Prüfung bestehender Tarifverträge und künftigen Tarifvertragsabschlüssen.

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