Rn 2

Zu Tarifvertragsparteien gem Nr 1 s § 17 Rn 2. Vereinigungen gem Nr 2, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sind nur solche, bei denen Mitglieder anderer Berufsgruppen ausgeschlossen sind (Handwerksinnungen, Rechtsanwaltsvereine und -kammern, ärztliche Vereinigungen und -kammern, Architekten-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterkammern). Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich sind typischerweise Monopolverbände, sofern ohne Mitgliedschaft eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit nicht ausgeübt werden könnte; der Anwendungsbereich ist eher eng (zB Deutscher Sportbund BGHZ 63, 282). I erstreckt sich gem letztem Hs auch auf Dachvereinigungen/-verbände (iE BKG § 18 Rz 14). Analoge Anwendung auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung kann sinnwidrig sein (so insb bei §§ 810 AGG, BKG § 18 Rz 18).

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