Gesetzestext
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
1. | Tarifvertragspartei, |
2. | Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, |
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
A. Einordnung und Zweck.
Rn 1
§ 18 setzt Art 3 I lit d RL 2000/43/EG, 2000/78/EG, 76/207/EWG um und erstreckt den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gem §§ 6–18 auf Aufnahme und Mitgliedschaft in monopolartige(n) Vereinigungen.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Zu Tarifvertragsparteien gem Nr 1 s § 17 Rn 2. Vereinigungen gem Nr 2, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sind nur solche, bei denen Mitglieder anderer Berufsgruppen ausgeschlossen sind (Handwerksinnungen, Rechtsanwaltsvereine und -kammern, ärztliche Vereinigungen und -kammern, Architekten-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterkammern). Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich sind typischerweise Monopolverbände, sofern ohne Mitgliedschaft eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit nicht ausgeübt werden könnte; der Anwendungsbereich ist eher eng (zB Deutscher Sportbund BGHZ 63, 282). I erstreckt sich gem letztem Hs auch auf Dachvereinigungen/-verbände (iE BKG § 18 Rz 14). Analoge Anwendung auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung kann sinnwidrig sein (so insb bei §§ 8–10 AGG, BKG § 18 Rz 18).
C. Naturalrestitution.
Rn 3
II begründet (iGgs zu § 15 VI) Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung, also Kontrahierungszwang, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zunächst abgelehnt wurde. Für die Darlegungs- und Beweislast gilt § 22.
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