Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer

1. Tarifvertragspartei,
2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,

sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.

(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.

A. Einordnung und Zweck.

 

Rn 1

§ 18 setzt Art 3 I lit d RL 2000/43/EG, 2000/78/EG, 76/207/EWG um und erstreckt den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gem §§ 6–18 auf Aufnahme und Mitgliedschaft in monopolartige(n) Vereinigungen.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Zu Tarifvertragsparteien gem Nr 1 s § 17 Rn 2. Vereinigungen gem Nr 2, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sind nur solche, bei denen Mitglieder anderer Berufsgruppen ausgeschlossen sind (Handwerksinnungen, Rechtsanwaltsvereine und -kammern, ärztliche Vereinigungen und -kammern, Architekten-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterkammern). Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich sind typischerweise Monopolverbände, sofern ohne Mitgliedschaft eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit nicht ausgeübt werden könnte; der Anwendungsbereich ist eher eng (zB Deutscher Sportbund BGHZ 63, 282). I erstreckt sich gem letztem Hs auch auf Dachvereinigungen/-verbände (iE BKG § 18 Rz 14). Analoge Anwendung auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung kann sinnwidrig sein (so insb bei §§ 810 AGG, BKG § 18 Rz 18).

C. Naturalrestitution.

 

Rn 3

II begründet (iGgs zu § 15 VI) Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung, also Kontrahierungszwang, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zunächst abgelehnt wurde. Für die Darlegungs- und Beweislast gilt § 22.

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