Rn 38

Bei IV muss das unerwünschte Verhalten sexuell bestimmt sein. Relevant ist die Absicht oder das Ergebnis, wobei der bloße Eintritt der Belästigung genügt (BAG DB 11, 2609). IV enthält zahlreiche Beispielfälle. Ein Entblößen von Genitalien (BAG NZA 21, 1178), ›Klaps auf den Po‹ (LAG Köln NZA-RR 06, 237 [LAG Köln 07.07.2005 - 7 Sa 508/04]), Herandrängen an eine Mitarbeiterin (LAG SH AuA 07, 176) oder verbale Beleidigung (LAG Berlin v 3.3.06, 13 Sa 1906/05) erfüllen den Tatbestand, Stalking nur, wenn sexuell bestimmt (iE Göpfert/Siegrist NZA 07, 473). Unerwünscht s Rn 32. Haftung des ArbG nur bei unmittelbarem Bezug zu einem Rechtsverhältnis nach § 2 I Nr 1–4. Erfasst sind daher unerwünschte sexuelle Verhaltensweisen zwischen Betriebsangehörigen im Betrieb sowie auf betrieblichen Veranstaltungen außerhalb des Betriebes (bei Montageeinsätzen, Weihnachtsfeiern, Betriebsausflügen), nicht aber bei gleichzeitig überlagernden persönlich intimen Beziehungen (LAG Ddorf NZA-RR 06, 81 [LAG Düsseldorf 14.11.2005 - 10 TaBV 46/05]; BKG § 3 Rz 50, 52). Maßgeblich ist, inwieweit dem ArbG eine Einwirkung möglich und zumutbar ist.

 

Rn 39

Zur bezweckten oder bewirkten Verletzung der Würde der betreffenden Person s.o. Rn 35.

 

Rn 40

Anders als III gilt IV auch ohne feindliches Umfeld, da es in IV nur beispielhaft (›insb wenn‹) genannt wird. IV gilt daher auch für die einmalige sexuelle Belästigung (BAG NZA 17, 1121 [BAG 29.06.2017 - 2 AZR 302/16]).

 

Rn 41

IV gilt nur iRv § 2 I Nr 1–4, also namentlich bei Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnissen, Berufsbildung und Mitgliedschaft in Verbänden gem Nr 4, sowie gem Nr 1 bei Anbahnung (nicht Durchführung) freier Dienstverhältnisse (BKG § 3 Rz 49). IRv § 2 Nr 5 ff gilt das Verbot sexueller Belästigung nur über § 3 III.

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