Gesetzestext

 

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.

 

Rn 1

Gem § 31 ist das AGG zugunsten der geschützten Personen einseitig zwingend. § 31 erfasst individualvertragliche und kollektivrechtliche Vereinbarungen (BTDrs 16/1780, 53). Vergleiche sind jedoch nach Entstehen der Streitigkeit zulässig, soweit nicht unangemessen (BKG § 31 Rz 13). Eine Vereinbarung entgegen § 31 ist nichtig (§ 134 BGB), bei Nichtigkeit einzelner Regelungen gilt § 139 BGB. § 15 IV geht bei tariflichen Abweichungen (§ 15 Rn 19) § 31 als lex specialis vor.

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