Rn 2

I nennt den Benachteiligenden nicht. In Betracht kommen neben ArbG/Anbieter auch Arbeitskollegen und Dritte, wie zB Kunden des ArbG (BTDrs 16/1780, 34, BRDrs 329/06, 36). Ansprüche nach AGG bestehen jedoch nur gegen den ArbG, Ansprüche gegen benachteiligende ArbN oder Dritte evtl nach § 823 II BGB iVm Schutzgesetzen (gegen Schutzgesetze im AGG s § 823 BGB Rn 238; BKG § 7 Rz 7), §§ 825, 826 1004 und ggf § 823 I iVm den Rechten auf körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Allg Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB Rn 104). Verpflichtet aus § 7 sind auch Tarifvertrags- (§ 17 Rn 2) und Betriebsparteien (ArbG, Betriebsräte).

 

Rn 3

Benachteiligung – Der Begriff entspricht § 3 AGG (§ 3 Rn 2 ff).

 

Rn 4

Wegen eines in § 1 genannten Grundes erfolgt die Benachteiligung, wenn er der tatsächliche Grund für die Ungleichbehandlung ist, auch wenn sie anders ›verpackt‹ wird, zB ethnische Herkunft verpackt als Staatsangehörigkeit (BTDrs 16/1780, 34). Das Merkmal nach § 1 bzw dessen Annahme muss ursächlich sein (›wegen‹), ausreichend aber im Motivbündel (§ 3 Rn 5). Umstr ist, ob das Motiv nach § 1 bestimmend oder erheblich sein muss, oder ob ein Verstoß nur ausscheidet, wenn es keinerlei Rolle gespielt hat (BAG NZA-RR 17, 342 [BAG 26.01.2017 - 8 AZR 73/16]; NZA 13, 498 [BAG 24.01.2013 - 8 AZR 429/11]; 04, 544 [BAG 05.02.2004 - 8 AZR 112/03]; BVerwG NJW 11, 2452 [BVerwG 03.03.2011 - BVerwG 5 C 16.10]; zum Streitstand BKG § 7 Rz 14). Das Problem stellt sich erst, wenn ausreichende Indizien iSv § 22 dafür bewiesen sind (§ 22 Rn 5), dass ein Merkmal nach § 1 Bestandteil des Motivbündels war. Lassen sich bei Gremienentscheidungen Motive einzelnen Mitgliedern zuordnen, ist ein diskriminierendes Motiv nur kausal, wenn die maßgebliche Mehrheit zumindest auch aus diesem Motiv entschieden hat (Krause AG 07, 396; weitergehend Eßer/Baluch NZG 07, 328; iE BKG § 7 Rz 16 ff; anders aber BGH NZA 12, 797: schon die Auskunft des Vorsitzenden begründet die Vermutung; krit Lingemann/Weingarth DB 12, 2325).

 

Rn 5

Bei der Putativbenachteiligung (I Hs 2) glaubt der Handelnde, wegen eines Merkmals nach § 1 zu benachteiligen, welches jedoch nicht vorliegt: zB hält er einen Bewerber zu Unrecht für transsexuell (BAG NJW 16, 2443 [BAG 17.12.2015 - 8 AZR 421/14]) oder behindert (BAG NZA 10, 383 [BAG 17.12.2009 - 8 AZR 670/08]) und stellt ihn deswegen nicht ein. Indizien können sich aus Fragen oder geäußerten Vermutungen des Benachteiligenden ergeben (BAG aaO).

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