Rn 13

Für Benachteiligungen durch ArbG, Dienst- oder Auftraggeber (§ 6 III), ggf aufgrund Zurechnung nach § 31 BGB oder § 278 BGB, ist III nur deklaratorisch. Zusammen mit § 12 soll § 7 jedoch auch für Benachteiligungen durch Beschäftigte gelten, die über III gleichfalls eine Haftung des ArbG begründen soll (BTDrs 16/1780, 34). Wegen der vertraglichen Natur der Haftung erfolgt Zurechnung nach § 278 BGB und nicht § 831 BGB, sodass kein Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB möglich ist. Der ArbG kann jedoch nach § 12 I, II, IV vorbeugen und nach § 12 III reagieren. Einzelheiten zur Zurechnung § 15 Rn 2, zur Haftung des Handelnden § 15 Rn 22, zum Regress ggü dem Handelnden § 15 Rn 24. Vorvertraglich kommt Pflichtverletzung auch nach § 241 II BGB in Betracht. Zu Rechtsfolgen über die Unwirksamkeit (Rn 6 ff) hinaus s Einl AGG Rn 5.

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