Gesetzestext

 

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und der Konkursordnung [jetzt: Insolvenzordnung], einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.

(2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, dass landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

 

Rn 1

I legt den zeitlichen Geltungsbereich des BGB u (analog) des EGBGB fest, zu dem die Überleitungsnormen in den Art 181 ff Ausnahmen bestimmen. Die Übergangsregelungen der Art 153 ff sind durch Zeitablauf im Wesentlichen gegenstandslos geworden oder haben ihre unmittelbare Bedeutung verloren und lassen sich heute allenfalls noch als Ausdruck allg Rechtsgedanken oder als Analogiebasis für ungeregelte Einzelfragen des intertemporalen Rechts heranziehen (vgl BGH ZMR 06, 31; AG Lichtenberg ZMR 02, 357 beides zu Art 170; Kegel/Schurig § 1 VII 2b; Palandt/Heinrichs 55. Aufl, Art 169 Rz 1 Art 170 Rz 1, jew mw Rspr Nachw). Überleitungsvorschriften für jüngere Änderungen des BGB und EGBGB finden sich in den Art 219 ff, für das Privat- und Kollisionsrecht der DDR in den Art 230 ff (s.a. Einl Rn 22 f).

 

Rn 2

II bestimmt, dass Vorbehalte des BGB oder des EGBGB zugunsten von Landesgesetzen stets als dynamische Verweisung zu verstehen sind. Für andere, nach dem 1.1.1900 in Kraft getretene Vorbehalte gilt dies entspr (vgl BVerfGE 7, 124 [BVerfG 03.10.1957 - 2 BvL 7/56] zu § 88 BetrVerfG), soweit der Vorbehalt keine ausdrückliche Beschränkung vorsieht (zB § 61 III BeurkG), s.a. Einl Rn 24 f.

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