Rn 6

Art 17b I 1 Alt 3 regelt die Anknüpfung der rechtlichen Wirkungen einer wirksam begründeten Lebenspartnerschaft. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander und die Auswirkungen der Lebenspartnerschaft im Rechtsverkehr (zB die Zugehörigkeit zur Familie des anderen Partners – vgl § 11 LPartG). Für die meisten besonderen Wirkungen gibt es Spezialnormen, die in ihrem Anwendungsbereich der Vorschrift vorgehen: Namensstatut (II mit Art 10 II), Versorgungsausgleichsstatut (I 2 und 3), Unterhaltsstatut (HaagUntProt), das Statut zur Wohnungszuweisung (II mit Art 17a) sowie gegenseitige Vertretung (ab 1.1.23 II nF mit Art 15 nF) sind besonders normiert.

 

Rn 7

Die Anknüpfung der Wirkungen unterliegt wie beim Begründungsstatut dem Sachrecht des Register führenden Staats. Haben die Lebenspartner nachträglich ihre Lebenspartnerschaft in einem weiteren Staat registrieren lassen, endet der Gleichlauf zum Begründungsstatut: Nach III sind bei Mehrfachregistrierung der Lebenspartnerschaft in verschiedenen Staaten nur die Sachvorschriften des Staats der letzten Registrierung maßgebend. Für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft bedeutet dies einen Statutenwechsel.

 

Rn 8

Ist Wirkungsstatut eine fremde Rechtsordnung, kann sich daraus ein weiterer Umfang der Wirkungen einer nach diesem Recht registrierten Lebenspartnerschaft ergeben als im deutschen Recht vorgesehen. Nach der früheren ›Kappungsregelung‹ (IV aF) gingen dann die Wirkungen im Inland nur so weit, wie es dem deutschen Sachrecht entsprach. Intertemporal ist die Anwendung für vor dem 1.10.17 eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeschlossen (Art 229 § 48).

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