Gesetzestext

 

(1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. 3Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.

(2) Artikel 10 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und Artikel 17a gelten entsprechend.

(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.

(4) 1Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet. 2Die güterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwendenden Recht.

(5) 1Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. 2Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift über die Lebenspartnerschaft wurde am 1.8.01 durch das LPartG eingefügt und mit Wirkung vom 1.1.05 durch Einfügung der damaligen I S 3 und 4 (heute I S 2 und 3) aktualisiert. I wurde mit Wirkung vom 1.9.09 (Versorgungsausgleich; BGBl 09 I 700) und vom 18.6.11 (Unterhalt; BGBl 11 I 898) angepasst. Eine weitere Änderung des I S 4 aF erfolgte durch das AnpG zur ROM III (BGBl 13 I 101; intertemporal Art 229 § 28 II: Verfahrenseinleitung ab 30.1.13). II S 3 wurde durch G vom 20.11.15 (BGBl 15 I 2010) angefügt. Außerdem wurde die erbrechtliche Sonderregelung in I 2 aF gestrichen (G zum Int Erbrecht vom 29.6.15, BGBl 15 I 1042; intertemporal Art 83 I EuErbVO: Erbfälle ab 17.8.15). Die die Wirkungen beschränkende ›Kappungsgrenze‹ (IV aF) wurde bei Zulassung der gleichgeschl Ehe ersatzlos gestrichen (dazu Mankowski IPRax 17, 541, 542). Art 17b I, II u IV wurden durch das IntGüRVGEG geändert (Art 2 Nr 8, BGBl 18 I 2573; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 39), s Art 15 Rn 38. Haben Lebenspartner ihre Partnerschaft vor dem 29.1.19 eintragen lassen u ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuPartVO getroffen, so fällt die Partnerschaft nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelung. Daher ist Art 17b I S 1 sowie II S 2 u 3 in der bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art 229 § 47 III EGBGB; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 40). Für registrierte Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern wurden mit Art 17b die meisten hier einschlägigen materiell-rechtlichen Anknüpfungsgegenstände normiert. Verfahrensrechtliche Regelungen finden sich in § 103 FamFG (s.u. Rn 12). – Reformvorschlag Gruber IPRax 21, 39 ff. Ab 1.1.23 kommt Art 15 nF (gegenseitige Vertretung) entsprechend zur Anwendung (Art 17b II nF; G v. 4.5.21, BGBl I 882; dazu Wagner FamRZ 22, 405, 412).

 

Rn 2

Demgegenüber vorrangige staatsvertragliche Regelungen gibt es nicht. Bei Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe wurde der damalige IV eingeführt (G v 20.7.17 BGBl 17 I 2787), s Rn 23 ff. Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen, sind die Art 3a, 15, 16, 17a sowie 17b IV EGBGB in ihrer bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art 229 § 47 II Nr 2 EGBGB; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 40). IV ist durch IV u V durch das EheRAnpG mit Wirkung zum 22.12.18 ersetzt worden (BGBl 18 I 2639), was zu einer weitgehenden Gleichstellung mit der verschiedengeschlechtlichen Ehe geführt hat.

B. Lebenspartnerschaft.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Als Sonderregelung für registrierte Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner ist Art 17b an sich auf andere nichteheliche Lebensformen nicht anwendbar. Für diese verbleibt es bei der bisherigen – umstrittenen – Rechtslage (s dazu Art 13 Rn 23). Allerdings wird zunehmend befürwortet, Art 17b auf registrierte heterosexuelle Lebensgemeinschaften entweder unmit...

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