Rn 6

Die internationale Zuständigkeit richtet sich mangels vorgehender unionsrechtlicher u staatsvertraglicher Regelungen nach § 100 FamFG (Althammer IPRax 09, 383). Danach reicht es aus, wenn eine der Parteien Deutscher ist (Nr 1) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr 2).

 

Rn 7

Im Verfahren bestimmt sich die Frage der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes in selbstständiger Anknüpfung nach Art 21.

 

Rn 8

Hinsichtlich der Anerkennung einer ausl Anfechtungsentscheidung gilt dasselbe wie zur Anerkennung einer Feststellungsentscheidung – s dazu Art 19 Rn 26.

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