Rn 11
Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen (Dutta StAZ 10, 193, 200), s Art 3 Rn 46 ff. Dies gilt für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insb durch Abstammung (jurisPK/Gärtner/Duden Rz 78; NK/Benicke Rz 47). Auch die Minderjährigkeit ist selbstständig festzustellen, und zwar nach Art 7 (Brandbg StAZ 17, 111; jurisPK/Gärtner/Duden Rz 80; MüKo/Helms Rz 21).
Rn 12
Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ist Gesamtverweisung iSv Art 4 I (AG Regensburg FamRZ 14, 1557; jurisPK/Gärtner/Duden Rz 60; MüKo/Helms Rz 17; Grüneberg/Thorn Rz 1).
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