Rn 15

Vertragsstaaten des Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA; BGBl 71 II S 217) sind neben Deutschland Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, die Schweiz, Spanien u die Türkei (http://www.hcch.net/). Nach dem MSA sind die Gerichte bzw Behörden des Vertragsstaats für Maßnahmen zum Schutz eines minderjährigen Kindes zuständig, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (Art 13 I MSA). Schutzmaßnahme iSd Art 1 MSA ist insb die Sorgerechtsregelung (BGH FamRZ 05, 1540).

 

Rn 16

Neben dem MSA ist das nationale IPR in Bezug auf Schutzmaßnahmen für Minderjährige nicht mehr anwendbar. Das MSA ist zum 1.1.11 durch das KSÜ ersetzt worden (s IPR-Anh 9). Teilw verdrängt wurde zuvor schon das MSA durch die Brüssel IIb-VO (vgl EuGH C-195/08 Rinau, FamRZ 08, 1729 = ECLI:EU:C:2008:406). Diese geht vor, soweit es sich um die Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung ›zwischen den Mitgliedstaaten‹ handelt (Art 95 lit a Brüssel IIb-VO). Daraus wurde geschlossen, dass der Vorrang nicht für chinesische (Macao) Minderjährige gilt (Benicke IPRax 13, 44, 51. – Nur für die Anerkennung Grüneberg/Thorn Art 24 Anh Rz 12). In seinem sachlichen Anwendungsbereich ging dem MSA auch das Haager Kindesentführungsübereinkommen (Art 34 HKÜ) vor, s. IPR-Anh 10.

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