Rn 14

Für die internationale Zuständigkeit für Adoptionsverfahren existieren keine staatsvertraglichen Regelungen; auch das HIntAdÜ regelt sie nicht. Maßgeblich ist § 101 FamFG. Danach sind deutsche Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, ein annehmender Ehegatte oder das anzunehmende Kind Deutscher ist (Nr 1) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr 2). Die deutsche Staatsangehörigkeit reicht bei Mehrstaatigkeit auch dann, wenn sie nicht die effektive ist (BGH NJW-RR 21, 1514, 1515 [BGH 11.08.2021 - XII ZB 18/21]; Sternal/Dimmler FamFG § 101 Rz 6). Zur örtl Zuständigkeit s § 187 FamFG (dazu Braun StAZ 20, 297, 301 f; Magnus IPRax 22, 552, 559 f).

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