Rn 7

Die Anknüpfung von Vorfragen ist str (s Art 3 Rn 46 ff). Das Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses ist unselbstständig nach dem Zustimmungsstatut anzuknüpfen (BRHP/Heiderhoff Rz 11; MüKo/Helms Rz 7 mwN). Wer gesetzlicher Vertreter ist, ist hingegen selbstständig nach Art 21 (bzw Art 16 KSÜ) oder Art 24 zu bestimmen (Nürnbg FamRZ 01, 573; jurisPK/Behrentin Rz 48. – Anders BRHP/Heiderhoff Rz 10; MüKo/Helms Rz 9; Staud/Henrich [14] Rz 10).

 

Rn 8

Soweit an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird, sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben; dazu Art 5 Rn 11 ff. Besitzt das Kind mehrere Staatsangehörigkeiten, gilt die Vorrangregelung in Art 5 I u. 2.

 

Rn 9

Nach dem Sinn der Zusatzanknüpfung handelt es sich um eine Sachnormverweisung (BayObLG FGPrax 05, 65; München StAZ 08, 13; LG Bielefeld FamRZ 89, 1339; Grüneberg/Thorn Rz 2; anders etwa AG Tostedt FamRZ 19, 1550; Erman/Stürner Rz 3). Falls es zum Wohle des nichtdeutschen Kindes aus besonderen Gründen erforderlich ist, bestimmen sich die Zustimmungserfordernisse gem 2 nach deutschem Sachrecht.

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