Gesetzestext

 

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt.

(2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich.

A. Einleitung.

 

Rn 1

Für die Form von Verfügungen vTw gilt in erster Linie das direkt u vorrangig anzuwendende (Art 3 Nr 2 EGBGB) Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; HTÜ; s IPR-Anh 12) sowie die EuErbVO (s IPR-Anh 11). Art 26 ist durch Art 16 G v 29.6.15 (BGBl. I S. 1042) neu gefasst worden u kommt für Todesfälle ab 17.8.15 zur Anwendung (Art 83 I EuErbVO). Das Üb hat Vorrang ggü der EuErbVO (Art 75 UAbs 2 EuErbVO). Dagegen hatte der Gesetzgeber früher die Vorschriften des HTÜ in den Text des vom 31.9.1986 bis 16.8.2015 geltenden Art 26 I–III aF inkorporiert (kommentiert im PWW-Online-Ergänzungsband; www.pww-oe.de).

B. Formstatut.

 

Rn 2

Art 26 EGBGB betrifft das Formstatut für Verfügungen von Todes wegen. Dafür gilt in erster Linie die Regelung des HTÜ. I S 1 enthält aber noch eine weitere alternative Anknüpfung zur Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung (ebenso Art 26 I 1 Nr 5 aF). Damit macht der Gesetzgeber – wie bereits bislang – von der durch Art 3 HTÜ eingeräumten Möglichkeit einer ergänzenden nationalen Regelung Gebrauch. Art 75 I UAbs 2 ErbVO stellt iÜ ausdrücklich klar, dass das HTÜ in dessen Vertragsstaaten weiterhin angewendet werden darf. Ebenso wie bisher bleibt es dabei, dass die sich unmittelbar aus dem HTÜ ergebenden u nach dem I Satz 2 unberührt bleibenden Anknüpfungen zur Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen alternativ gelten. Ebenso wie der neue I S 1 ist auch Satz 2 nur deklaratorischer Natur. Beide Vorschriften sollen die Rechtsanwendung erleichtern.

 

Rn 3

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre, dh dem Erbstatut. Das gilt auch dann, wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird,

 

Rn 4

Für die Form anderer, dh nicht von Art 26 I 1 sowie dem HTÜ erfassten Verfügungen vTw ist Art 27 EuErbVO maßgeblich (Art 26 II). Da das HTÜ nicht für Erbverträge gilt, bestimmt sich nach II das auf die Form anwendbare Recht nach Art 27 EuErbVO.

 

Rn 5

Art 26 V aF EGBGB enthielt eine Vorschrift zur Anwendung des ›materiellen‹ Erbrechts u nicht zur Form. Diese Vorschrift wurde aufgehoben, da das auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht im Anwendungsbereich der EuErbVO nunmehr durch diese geregelt wird. Soweit die Rechtsnachfolge vTw nicht in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt, gelten nach Art 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III (Art 20–38) der EuErbVO entspr.

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