Rn 1

Der 17.12.09 (Stichtag) steht für den größten Wandel im Internationalen Schuldrecht seit der IPR-Reform des Jahres 1986 (s Magnus IPRax 2010, 27; Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 1 ff; Martiny RIW 09, 737). Für alle seit diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge gilt das unionsrechtliche Internationale Schuldvertragsrecht in Form der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I), kommentiert im IPR-Anh 1, das die Art 27 ff EGBGB ersetzt hat. Für alle vor diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge gilt das nationale alte Recht in ex Art 27 ff EGBGB (kommentiert im PWW-Online-Ergänzungsband, s www.pww-oe). Insgesamt setzt das neue Unionsrecht eine jahrzehntelange Entwicklung fort, da es auf dem Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) vom 17.6.80 beruht (ABl 1980 L 266/1; BGBl 1986 II S 810), das seinerseits 1986 ins EGBGB inkorporiert worden war (insbesondere in Art 27 ff EGBGB); daher stammt auch der Name ›ROM I‹. Insoweit liegt eine Evolution vor (Magnus IPRax 10, 27; Mankowski IHR 08, 133; Rauscher/von Hein Einl ROM I Rz 9–20). Zugleich hat – jedenfalls aus Sicht des Rechtsanwenders – aufgrund des Rechtsquellenwechsels ein Paradigmenwechsel stattgefunden (Brödermann NJW 10, 807 ff; Roth EWS 11, 314 ff). Denn die Abgrenzung der nationalen Rechte erfolgt vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten durch Anwendung einer EU-Verordnung, die als Unionsrecht kraft eigenen Geltungswillens (Art 288 II AEUV) zur Anwendung kommt.

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