Rn 14

Das deutsche Kollisionsrecht umfasst zum einen das autonome IPR, das grds unabhängig davon erlassen wird, ob und wie andere Staaten ihr IPR regeln. Es besteht neben dem zweiten Kapitel des ersten Teils des EGBGB (Art 346c) aus richterrechtlichem Gewohnheitsrecht (etwa das Kollisionsrecht der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, s Vor Art 7–12 EGBGB Rn 6 ff, oder des Gesellschaftsrechts, BGH NJW 09, 291 [BGH 27.10.2008 - II ZR 158/06] m Anm Kieninger) ausf s.u. nach ex Art 37: IntGesR, für dessen gesetzliche Regelung im EGBGB das BMJ am 7.1.08 einen auf Vorarbeiten des Deutschen Rates für IPR basierenden Referentenentwurf vorgelegt hatte, der die umfassende Geltung des Gründungsstatuts bzw Anknüpfung an den Registrierungsort vorschreibt, dazu Kindler IPRax 09, 189; Wagner/Timm IPRax 08, 81) und aus einzelnen, in verschiedenen Gesetzen nach Sachzusammenhängen verstreuten Einzelnormen (zB Art 91 ff WG, 60 ff ScheckG, 61 BörsenG, §§ 130 II GWB, 335 ff InsO, 32b UrhG, 19 AnfG).

 

Rn 15

Die Gliederung des Kollisionsrechts im zweiten Kapitel des ersten Teils des EGBGB folgt mit den – ggü dem BGB aus Gründen der Entstehungsgeschichte des EGBGB (s.u. Rn 27) in ihrer Reihenfolge veränderten – Blöcken ›Recht der natürlichen Personen und Rechtsgeschäfte‹, ›Familienrecht‹, ›Erbrecht‹, ›Schuldrecht‹ (inzwischen weitestgehend verdrängt durch die VOen-ROM I u II) und ›Sachenrecht‹ der deutschen sachrechtlichen Systematik, was im Hinblick auf den nationalen Charakter der Materie und den Horizont des Rechtsanwenders sinnvoll ist, der entweder deutsch ist oder der nach einer Gesamtverweisung die Perspektive deutscher Gerichte oder Behörden einnimmt. Die Überschriften sind amtl.

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