Rn 44

Grds sind die Verweisungen des deutschen IPR als Gesamtverweisungen zu verstehen, dh anzuwenden ist zunächst das IPR der berufenen Rechtsordnung, so dass es zur Weiter- oder Rückverweisung (Renvoi) kommen kann (Art 4 I 1, ausf s. dort). Die berufene Rechtsordnung ist in Bezug auf die betreffende Rechtsfrage auch ansonsten umfassend anzuwenden: Im Falle einer Rechtsänderung entscheiden ihre intertemporalen Normen, ob altes oder neues ausl Recht anwendbar ist (Kropholler § 28 III), bei Mehrrechtsstaaten entscheidet nach Maßgabe des Art 4 III deren eigenes etwa vorhandenes nationales interlokales Recht, welches Partikularrecht anwendbar ist (s Art 4 EGBGB Rn 21). Als Ausnahmen zum Prinzip der Gesamtverweisung gibt es uU Sachnormverweisungen (legaldefiniert in Art 4 II 1): In diesen Fällen kommen ohne Befragung des fremden IPR gleich die fremden Sachnormen zur Anwendung (s Art 4 EGBGB Rn 1 ff, 9 ff).

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