Rn 43

Unter den Anknüpfungsmomenten, auf die das IPR zur Festlegung der anwendbaren Rechtsordnung zurückgreift, befinden sich ua leicht veränderliche Umstände wie der Vornahmeort eines Rechtsgeschäfts, der Lageort einer Sache oder der gewöhnliche Aufenthalt einer Person. Durch gezielte Veränderung dieser Umstände sind Parteien in der Lage, Einfluss darauf zu nehmen, welches Recht anwendbar ist. Auch wenn eine solche Manipulation letztlich nicht iSd Gesetzgebers liegt, der in diesen Fällen gerade keine Rechtswahl eröffnet hat, hat er deren Möglichkeit bei Verwendung instabiler Anknüpfungskriterien idR hingenommen, so dass sie für sich genommen keine Einwendung der Gesetzesumgehung begründet. Selbst der zweckgerichtete Wechsel der Staatsangehörigkeit ist kollisionsrechtlich beachtlich (BGH NJW 71, 2124). Wo Manipulationen der Anknüpfungsmomente ausgeschlossen werden sollen, lässt sich dies unmittelbar regeln: So kann, etwa nach dem Haager Üb über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Art 21 Anh III, dazu Finger FamRB Int 07, 65), die Wiederherstellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangt und so die Entstehung eines fraudulös begründeten neuen gewöhnlichen Aufenthalts verhindern werden. Alternativ lässt sich im Stil des Art 7 KSÜ (zum KSÜ s.o. Rn 21) eine Veränderung des Anknüpfungspunktes zusätzlich erschweren.

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