Rn 56

Da bei Nichtfeststellbarkeit des ausl Rechts ein non liquet ausscheidet (s.o. Rn 52), ist ein Ersatzrecht heranzuziehen: Die Rspr greift grds auf die deutsche lex fori zurück, insb, wenn starke Inlandsbeziehungen bestehen und die Beteiligten einer Anwendung deutschen Rechts nicht widersprechen (BGHZ 89, 387). Nur wenn die Anwendung deutschen Rechts äußerst unbefriedigend wäre, wird das nächstverwandte oder wahrscheinlich geltende Recht herangezogen (BGH NJW 82, 1215; BGHZ 69, 387; ebenso Brem FamRZ 17, 1227; KG FamRZ 02, 166). Umgekehrt versucht das Schrifttum ganz überwiegend eine größtmögliche Annäherung an den unbekannten tatsächlichen Rechtszustand und greift auf deutsches Recht nur hilfsweise zurück (Grüneberg/Thorn Einl v EGBGB 3 Rz 36; Kegel/Schurig IPR § 15 V 2; Zöller/Geimer § 293 ZPO Rz 24 jeweils mwN). Hilfestellung bei der Ermittlung dieses wahrscheinlichen Rechts bieten verwandte Rechtsordnungen aus demselben Rechtskreis. Mutterrechte liefern ohnehin Indizien für den Inhalt der Tochterrechte. Alternativ wird, insb für familienrechtliche Ansprüche, vorgeschlagen, auf die gesetzlich vorgesehene Hilfsanknüpfung im eigenen Kollisionsrecht zurückzugreifen bzw eine solche zu entwickeln, da die Verbindung zu der so bezeichneten Rechtsordnung nach den Wertungen unseres Kollisionsrechts enger sei als diejenige zur lex fori (v Hoffmann/Thorn § 3 Rz 145m Nachw; aA MüKo/Sonnenberger Einl IPR Rz 742; BRHP/Lorenz Einl IPR Rz 84). Praktische Bedeutung kommt dem Ersatzrecht, mit Blick auf die zeitliche Begrenztheit der Ermittlungsmöglichkeiten, insb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu (KG IPRax 91, 60 [KG Berlin 16.11.1989 - 16 UF 6891/89]; Ddorf FamRZ 74, 456).

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