Rn 28

Die Regeln des IPR sind vAw anzuwenden, nicht nur, wenn eine Partei sich darauf beruft (BGH RIW 08, 707; NJW 03, 2605; 96, 54). Offen bleiben kann die kollisionsrechtliche Entscheidung, wenn alle in Betracht kommenden Kollisionsnormen auf dasselbe Recht verweisen (BGH FamRZ 87, 463) oder wenn sämtliche möglicherweise anwendbaren Rechte zum selben Erg führen (BGH IPRax 05, 547; Wahlfeststellung unbeanstandet auch durch BGH JR 06, 340 [BGH 25.01.2005 - XI ZR 78/04] m zust Aufs Mörsdorf-Schulte 309 f; für Wahlfeststellung MüKo/Sonnenberger Einl IPR Rz 623; Kegel/Schurig § 15 I; Schack Rz 948; anders noch BGH NJW 96, 54 [BGH 21.09.1995 - VII ZR 248/94]), auch wenn eines davon das deutsche Recht ist (MüKo/Sonnenberger Einl IPR Rz 623 mN auch zur insow einschränkenden Rspr). Seit Erweiterung der Revisibilität (s Rn 58) spricht jdf nichts mehr gegen uneingeschränkte Wahlfeststellung.

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