Rn 2

Grds sind die Verweisungen des deutschen IPR als Gesamtverweisungen zu verstehen (Art 4 I 1), dh anzuwenden ist zunächst das IPR der berufenen Rechtsordnung (s Art 4 EGBGB Rn 3). Verweisungen unmittelbar auf die Sachvorschriften der Zielrechtsordnung (Sachnormverweisungen) erfolgen nur ausnahmsweise in den gesetzlich (Art 4 EGBGB Rn 9) genannten Fällen: Es kommen dann ohne Befragung des fremden IPR gleich die fremden Sachvorschriften zur Anwendung (s ausf Art 4 EGBGB Rn 1 ff, 9 ff).

 

Rn 3

Da diese Definition von Sachvorschriften gleichzeitig den Begriff des Kollisionsrechts als den Gegensatz zum Sachrecht charakterisiert, hatte der Gesetzgeber sie ursprünglich an den Anfang des Regelungskomplexes zum IPR gestellt (vgl BTDrs 10/504 und oben Art 3 Rn 2). Mit ihrer Ausgliederung aus Art 3 hat sie jedoch diesen Kontext verloren, so dass eine Einstellung in den von Gesamt- und Sachnormverweisungen handelnden Art 4 überzeugender gewesen wäre (so schon zur alten Gesetzeslage Soergel/Kegel Art 3 Rz 4; ähnl MüKo/Sonnenberger Rz 2).

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