Rn 7

Eine Anwendung von II kommt in Betracht, soweit die Verweisung nicht zum Recht des Belegenheitsstaates führt (MüKo/Sonnenberger Rz 15). II macht dann im Wege einer ›bedingten Verweisung‹ gewisse Zugeständnisse an das Recht des Belegenheitsstaates, weil nur in diesem die Herrschaft über den Vermögensgegenstand ausgeübt werden kann und internationaler Entscheidungseinklang daher von besonderer Bedeutung ist (BTDrs 10/504, 36; BGHZ 131, 29; krit Kegel/Schurig § 12 II 2b cc). Soweit das Belegenheitsrecht für die betreffenden Gegenstände besondere familienrechtliche (MüKo/Sonnenberger Rz 14) Vorschriften vorsieht, sind dann statt des Gesamtstatuts diese Vorschriften als sog ›Einzelstatut‹ anzuwenden.

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