Rn 8

Um ›besondere‹ Vorschriften iSe solchen Einzelstatuts handelt es sich aber nur, wenn der Belegenheitsstaat des betreffenden Vermögensgegenstandes gerade die Zusammenfassung der Vermögensgegenstände zu einer Einheit nicht anerkennt (Staud/Dörner Neubearb 2007 Art 25 Rz 522; Junker Rz 212), gewisse Vermögensgegenstände also aussondert und einem ggü dem sonst anwendbaren Familien- oder Erbrecht besonderen Regime unterwirft. Als besondere Vorschriften kommen zunächst sachrechtliche Vorschriften in Frage, die einzelne Vermögensgegenstände dem allg privaten Vermögensrecht entziehen und einer besonderen Ordnung unterwerfen. Nach einer Ansicht ist zusätzlich zu fordern, dass der Sonderbehandlung wirtschafts- oder gesellschaftspolitische Erwägungen zugrunde liegen (BGHZ 50, 64; Kegel/Schurig § 12 II 2b, die in II eine Sonderregel zur Anknüpfung ausl Eingriffsnormen, dazu s.o. Art 3 EGBGB Rn 30, sehen, während nach zutreffender Ansicht ausreicht, wenn hinter der besonderen Ordnung zugleich oder ausschl Regulierung im Privatinteresse steht, etwa die Zusammenhaltung von Familiengut, wie dies im common law gelegentlich noch der Fall ist (MüKo/Sonnenberger Rz 9 f).

 

Rn 9

Unter ›Vorschriften‹ versteht die hM nicht nur Sach-, sondern auch Kollisionsnormen, so dass auch die ua in Frankreich, England und den USA vorkommende kollisionsrechtliche Vermögensspaltung erfasst ist (BRDrs 222/83 3 f; BTDrs 10/504 3 f; BGH FamRZ 93, 1065; BayObLG FamRZ 97, 287; Celle IPRspr 02, 287; MüKo/Sonnenberger Rz 11; Lüderitz Rz 168; aA Kegel/Schurig § 12 II 2b cc, die das Kollisionsrecht nur für die Frage heranziehen, ob das Belegenheitsrecht sein sachrechtlich geschaffenes Sondervermögen auch selbst – in der Art einer Eingriffsnorm, s.o. Rn 8 – international durchsetzt, dazu s.u. Rn 11). Danach ist grds eine Spaltung des Güterstatuts (so Grüneberg/Thorn Rz 6) bzw eines Scheidungsfolgenstatus (aA Hamm FamRZ14, 947 bzgl Immobilie in England, wo beides nicht feststellbar sei) zu beachten. Dies dürfte auch auf die Zugewinnberechnung nach deutschem Güterstatut durchschlagen (offengelassen Hamm FamRZ 14, 947; aA Ludwig DNotZ 00, 663); denn bei der Wertermittlung handelt es sich um eine Vorfrage (zu deren Anknüpfung s Art 3 Rn 46 ff).

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